Wenn ein Krankenhauspatient während seiner Behandlung einen Unfall erleidet, muss in der Regel die Klinik haften. Das gilt nur dann nicht, wenn das Krankenhaus beweisen kann, dass der Unfall nicht auf einem Verschulden des Pflegepersonals beruht und auch keine Pflichtverletzung vorliegt. So entschied in einem Urteil das Landgericht Kassel, Aktenzeichen: S O 1488/06.
Ein älterer Patient war in diesem Fall nach einer Massagebehandlung von der Liege gestürzt und hatte sich dabei einen Brustwirbel gebrochen. Seine Krankenkasse forderte die Kosten für die nachfolgende Behandlung von dem Krankenhaus zurück. Im Gerichtsverfahren gaben die Richter der Krankenversicherung Recht. Sie begründeten dies damit, dass auch die Betreuung vor und nach einer Massage zu den Aufgaben des Pflegepersonals gehöre. Dass der Pfleger keinen Fehler gemacht hatte, habe die Klinik nicht nachgewiesen.
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