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Eine Chefarztbehandlung ist in der Regel erheblich teuerer als eine „gewöhnliche“ Behandlung. In diesen Genuss kommen meist nur privat Krankenversicherte, deren Police eine solche Behandlung abdeckt. Hierfür zahlen die Versicherten aber auch entsprechende Versicherungsbeiträge. Der Ärger ist dann verständlich groß, wenn nicht der Chefarzt persönlich eine wichtige OP durchführt, sondern ein „von ihm überwachter“ Oberarzt. 
Das OLG Oldenburg (Urteil v. 14.12.2011, Az.: 5 U 183/11) hat sich kürzlich mit einem solchen Fall befasst, in dem die in Rechnung gestellten Chefarztleistungen tatsächlich keine waren. Der Chefarzt hatte letztlich nur Weisungen an sein Team erteilt, worin er festgelegt hat, welche Aufgaben eigenverantwortlich durchzuführen sind. Dies ist nach Auffassung der Richter aber keine besondere „Chefarztbehandlung“, da der Chefarzt ohnehin die Oberaufsicht trägt. Eine gesonderte Chefarztbehandlung durfte daher nicht abgerechnet werden. Der Versicherungsnehmer hatte dementsprechend auch keinen Kostenerstattungsanspruch gegen seine private Krankenversicherung; aber auch das Krankenhaus keinen Anspruch gegen den Patienten.
Erforderlich für eine Chefarztbehandlung wäre gewesen – so die Richter -, dass der Chefarzt die Haupttherapieleistung, und zwar von der Diagnose bis zur Entlassung, erbringt. Eine nur fachliche Begleitung wie im Fall des OLG Oldenburg genügt jedenfalls nicht.
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