So verbraucherfreundlich die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren ist, so sehr ist auch Eile geboten: Denn viele Forderungen verjähren am 31. Dezember 2014.
Mit zwei Urteilen hatte der BGH in diesem Jahr entschieden, dass zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen zurückverlangt werden können. „Das gilt in erster Linie, wenn es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits vorgefertigte Klauseln zu der Erhebung der Bearbeitungsgebühren gibt“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Auch die Verjährungsfrist fasste der BGH großzügig. Demnach können die Bearbeitungsgebühren für Verträge, die seit 2004 abgeschlossen wurden, zurückverlangt werden.
Allerdings ist die taggenaue zehnjährigeVerjährungsfrist zu beachten. Beispiel: Wurde der Kreditvertrag am 1. Dezember 2004 abgeschlossen, müssen die Bearbeitungsgebühren spätestens bis zum 30. November 2014 zurückverlangt oder zumindest verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. „Aber auch bei Kreditverträgen, die zwischen 2005 und 2011 abgeschlossen wurden, tritt die Verjährung zum 31.12.2014 ein“, so Cäsar-Preller. In diesen Fällen ist also Eile geboten. „Bei durchschnittlichen Bearbeitungsgebühren zwischen 1 und 3 Prozent kann es um einen nennenswerten Betrag gehen. Damit die Ansprüche nicht verjähren, sollten umgehend zumindest verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden“, sagt Cäsar-Preller.
Auch wenn die Bank ablehnend auf die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren reagiert, sollten sich die Verbraucher davon nicht entmutigen lassen. Cäsar-Preller: „Ein anwaltliches Schreiben oder ein gerichtlicher Mahnbescheid zeigen in der Regel Wirkung.“
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