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Nun liegt das Urteil vor: Die Kreissparkasse Tübingen muss eine Anlegerin elf Jahre nach Ende des Dotcom-Booms im Frühjahr 2000 entschädigen. 
 Auf den Rat der Sparkasse hin hatte die Frau umgerechnet für gut 23.000 Euro Anteile an einem Deka-Fonds gekauft. Hinter dem Rücken der Anlegerin hatte der Fondsanbieter einen großen Teil des Ausgabeaufschlags und der Verwaltungsgebühren an die Sparkasse zurückgezahlt. Über diese sogenannten Kick-Back-Zahlungen hätte die Sparkasse die Kundin aber informieren müssen. Und da die Sparkasse hierüber vorsätzlich nicht informiert habe, seien die Schadensersatzansprüche der ehemaligen Kundin auch heute noch nicht verjährt, so die Richter. 
 Für das Gericht war die Rechtslage eindeutig. Nach dessen Einschätzung musste die Sparkasse wissen, dass sie die Kick-Back-Zahlungen nicht stillschweigend einstreichen darf.
 Da viele Schadensersatzansprüche in Kapitalanlagefällen bereits Ende 2011 verjähren werden, sollten Verbraucher, die nach einer Beratung bei Banken oder Sparkassen Fonds gekauft und Verluste erlitten haben, sich von einem in Geldanlagen erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen.
 Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller