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Reisende müssen sich auf einen deutlichen Endbetrag bei einem Kreuzfahrtanbieter verlassen können. Wird bei einer Kreuzfahrt ein Zwangstrinkgeld fällig, muss es im bereits genannten Endpreis enthalten sein. Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Reederei nicht nachträglich das Trinkgeld auf den Preis aufschlagen darf. Legal ist es aber, dass manche Anbieter von Kreuzfahrten automatisch ein paar Euro Trinkgeld pro Tag vom Bordkonto jedes Passagiers abbuchen. 
Nachträgliche Aufschläge, wie etwa für Trinkgelder, sind nicht zulässig, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Diese seien ein verbindlicher Bestandteil des Endpreises, da der Kunde diese Abgabe nicht umgehen könne – die Reederei dürfe nicht mit einem niedrigen Preis für die Reise werben. 
Damit widersprach das Kammergericht dem Landgericht Berlin, das eine Beschwerde eines Passagiers abgewiesen hatte. Denn die Reise des Passagiers war teurer als angegeben. 
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