Angesichts der aktuellen Kurse wird das Delisting die Anleger der insolventen KTG Energie wohl weniger treffen. Für sie dürfte zunächst die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle im Vordergrund stehen, nachdem das Amtsgericht Neuruppin am 1. Dezember das Insolvenzverfahren über die KTG Energie eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet hat (Az.: 15 IN 260/16). Die Forderungen können nun bis zum 24. Januar 2017 zur Insolvenztabelle angemeldet werden. „Noch lassen sich keine Prognosen treffen, mit welcher Insolvenzquote die Anleger rechnen können. Die Forderungen sollten aber in jedem Fall angemeldet werden. Nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden“, erklärt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Derweil wird das Unternehmen seine Sanierungsmaßnahmen mit Hilfe des Sachwalters fortsetzen. Welche Maßnahmen geplant sind und ob die Anleger ihren Teil dazu beitragen sollen, ist derzeit auch noch völlig ungewiss. „Anleger werden sich aber wohl auf Verluste einstellen müssen. Denkbar wäre z.B., dass die Bedingungen der 50 Millionen Euro schweren Anleihe geändert werden sollen“, so Rechtsanwalt Kanz.
Um finanziellen Verlusten vorzubeugen, können die Anleger auch parallel zum Insolvenzverfahren ihre weiteren rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. „Möglicherweise können Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Unternehmensverantwortlichen geltend gemacht werden. Ebenso können Forderungen gegen die Anlageberater bzw. Vermittler in Betracht kommen“, sagt Rechtsanwalt Kanz.
So könnten Schadensersatzansprüche z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger hätten im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch umfassend über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.
Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de>
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