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Die Käuferin einer rund 600 Euro teuren Couch in einem Möbelmarkt war reichlich sauer, da die neue Couch Farbfehler hatte und Fäden zog. Mithilfe von Freunden hatte sie das Möbelstück selbst abgeholt und nach Hause gebracht. Erst dort bemerkte sie die Mängel, woraufhin sie sofort reklamierte. Es erschien daraufhin ein Mitarbeiter des Möbelmarkts bei ihr und fotografierte die Couch.

Vier Wochen später hatte die Kundin immer noch kein neues Sofa, denn der Mitarbeiter wollte zunächst die Zustimmung des Herstellers einholen. 70 Euro sollte die Kundin außerdem für die Lieferung zahlen, falls die Couch tatsächlich ausgetauscht werden sollte.

Beide dieser Aktionen verstoßen gegen das Recht des Kunden, denn für Mängel muss der Verkäufer selbst haften. Der Hersteller der Ware ist hier zunächst irrelevant. Gemäß Europäischem Gerichtshof hat der Verkäufer etwaige Fehler kostenlos nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Es dürfen für Verbraucher keine Kosten entstehen, wenn sie ihre Rechte beachten und wahrnehmen. Deshalb muss der Verkäufer auch dann für die Ersatzlieferung aufkommen, wenn die Ware ursprünglich vom Käufer selbst abgeholt wurde.

Die meisten Möbelmärkte versichern, die gesetzlichen Regeln zu beachten und eventuell auch kostenlosen Ersatz zu liefern. Ein Tipp: Falls Sie in eine solche Situation geraten, fordern Sie schriftlich eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung. Das Schreiben sollte sicherheitshalber per Einschreiben mit Rückschein geschickt werden. Man kann die Ware aber auch mit Zeugen persönlich zum Unternehmen liefern. Eine Frist von drei Wochen sollte gesetzt werden mit der Ankündigung von rechtlichen Schritten, wenn die Firma nicht rechtzeitig verbindlich Abhilfe zusagt. Zu beachten ist, dass bei einer Klage über sechs Monate nach dem Kauf bewiesen werden muss, dass die Ware bereits bei der Lieferung Mängel aufwies.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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