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Ein Mieter, welcher seine Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters an einen Dritten vermietet, läuft Gefahr, dass ihm möglicherweise die Wohnung gekündigt wird. Einen solchen Fall hatte nunmehr das Amtsgericht München zu entscheiden (dortiges Aktenzeichen: 423 C 29146/12). 
In dem dort entschiedenen Fall hat der Mieter die Wohnung ohne jegliche Rücksprache bei dem Vermieter untervermietet. Es handelte sich bei der untermieteten Person auch keinesfalls um einen Familienangehörigen. Der Untermieter hatte nach dem dortigen Sachverhalt die betreffende Wohnung selbst als Wohnsitz angegeben. Nachdem der Vermieter den Mieter daraufhin aufgefordert hatte, die Untervermietung in Zukunft zu unterlassen, bestritt der Mieter die entsprechende Untervermietung. 
Gerade dieses Bestreiten war für das Amtsgericht Anlass genug, um ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis anzunehmen, da es sich offensichtlich um die Unwahrheit gehandelt hat. In dem dortigen Fall kam noch ergänzend hinzu, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handelte, welche nur von einem eingeschränkten Personenkreis bewohnt werden durfte. Auch diese Vorschrift wurde durch den Mieter umgangen. Das Amtsgericht bejahte die Möglichkeit einer sofortigen fristlosen Kündigung. 
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch an sämtlichen Angelegenheiten des Mietrechts. Zuständiger Ansprechpartner für diesen Bereich ist Herr Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. 
Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. 
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