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Der Arbeitgeber ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, kauft eine Mitarbeiterin eines Drogeriemarktes im eigenen Laden mit Gutscheinen ein, die dafür nicht gelten. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 2 AZR 485/08). In der Urteilsbegründung hieß es, dass es angesichts des schweren Vertrauensbruchs nicht darauf ankomme, dass eine illegale Videoaufzeichnung den Chef darauf gebracht hatte. 
In dem verhandelten Fall hatte die Mitarbeiterin nach Feierabend für rund 60 Euro Windeln und eine elektrische Zahnbürste gekauft und alles mit Geld und den Gutscheinen bei einer Kollegin bezahlt. Der Vorgang war von einer Videokamera aufgezeichnet worden. Der Chef präsentierte ihr kurz darauf den Kassenauszug, der den Kauf belegte. Als die Mitarbeiterin ihr Fehlverhalten einräumte, warf der Chef sie und die Kassiererin raus. Und dies zu Recht, so die Richter. Es spiele keine Rolle, dass nur ein geringer Schaden entstanden sei; der Vertrauensbruch sei entscheidend.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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