Kostenlosen Termin online buchen
In der Praxis ist Eigenbedarf der häufigste Grund für eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags. Für diese Art der Kündigung muss der Vermieter bzw. Wohnungseigentümer die Absicht haben, seine Wohnung selbst zu beziehen bzw. einem Angehörigen zur Verfügung zu stellen. Hierbei zählen jedoch nur die nahen Angehörigen wie Kinder, Eltern, Geschwister, bei enger persönlicher Bindung aber auch z. B. Enkel, Neffen, Schwiegereltern oder Stiefkinder.
Im Kündigungsschreiben muss der Eigenbedarf konkret geschildert werden. Soll ein naher Angehöriger die Wohnung erhalten, ist dieser namentlich zu benennen. Der Mieter muss den Eigenbedarf nachvollziehen können. Wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, prüft das Gericht die Angaben des Vermieters.
Eine Eigenbedarfskündigung liegt beispielsweise nicht vor, wenn
  • ein weit überhöhter Wohnbedarf wie z. B. eine 6-Zimmer-Wohnung für die allein lebende Tochter geltend gemacht wird,
  • die gekündigte Wohnung die Nutzungswünsche des Eigentümers nicht erfüllt,
  • der Eigentümer eine andere, vergleichbare Wohnung besitzt, in die er sofort einziehen könnte.
In diesen Fällen gehen die Gerichte davon aus, dass der Vermieter/Eigentümer den Eigenbedarf mißbraucht. Auch dies wird das Gericht gegebenenfalls prüfen. Täuscht der Vermieter den Eigenbedarf sogar vor oder informiert den Mieter nicht davon, dass der Eigenbedarf nachträglich weggefallen ist, muss er unter Umständen Schadensersatz an den Mieter zahlen. Dies können die Umzugskosten oder sonstige umzugsbedingte Aufwendungen sein, und – innerhalb gewisser Grenzen – auch eine eventuell erhöhte Mietbelastung für die Ersatzwohnung des Mieters.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller