Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Datum vom 31.07.2013 (Az. 24 C 1355/13) ein Urteil gegenüber einem Mieter gefällt, welches auf ein geradezu erstaunliches mediales Echo gestoßen ist. Und zwar wurde einem 75jährigen Raucher, welcher seit 40 Jahren in seiner Wohnung lebt, aufgrund der entstehenden Geruchsbelästigung gekündigt. Nimmt man die Aufmerksamkeit, die das Urteil in Presse und Fernsehen erfuhr, zum Maßstab, könnte man meinen, das AG Düsseldorf hätte einen Tabubruch begangen. Zu recht?
„Tatsächlich handelt es sich hierbei – soweit ersichtlich – um einen der ersten Fälle, in welchem die Kündigung eines Rauchers aufgrund einer im Haus entstehenden Geruchsbelästigung bestätigt wird“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. „Da der Mieter in Berufung gegangen ist, wird es demnächst wohl auch eine landgerichtliche Entscheidung zu dieser Frage geben.“
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi dürfte der vom AG Düsseldorf entschiedene Fall jedoch kaum grundsätzliche Bedeutung haben und eher einen Einzelfall darstellen:
„Wir haben es hier mit dem Extremfall zu tun, dass ein starker Raucher seinen Qualm nicht über die Fenster, sondern über das Treppenhaus abziehen ließ, wobei man auf dieser Grundlage schon eine akute Gesundheitsgefährdung anderer Mitbewohner bejahen konnte“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. „Zudem richtete sich die Kündigung nicht gegen das Rauchen als solches, sondern speziell gegen das veränderte Lüftungsverhalten und die damit verbundene Geruchsbelästigung im Treppenhaus. Hieraus kann dogmatisch einwandfrei eine schwerwiegende Vertragsverletzung hergeleitet werden, welche der Mieter ohne Weiteres hätte verhindern können, ohne dabei das Rauchen aufzugeben“. Insofern gehe es nach Auffassung von Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi im Kern gar nicht so sehr um die Grundrechtsfrage, inwiefern ein Raucher in seiner Persönlichkeitentfaltung eingeschränkt werden dürfe. Genau dies ließe sich allerdings den meisten Kommentierungen zu diesem Urteil entnehmen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in sämtlichen Angelegenheiten des Kapitalmarktrechts. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.
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