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Nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist der Vermieter verpflichtet, dem betroffenen Mieter eine gleichzeitig frei werdende Wohnung anzubieten. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Vermieter dies unterläßt.
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 78/10) entschied in diesem Sinne in einem Fall, in dem eine Hausbesitzerin einem Ehepaar gekündigt hatte, um ihrer Tochter die Einzimmerwohnung zur Verfügung zu stellen. Noch während der Kündigungsfrist wurde eine andere Wohnung im Haus frei, die dem gekündigten Paar nicht angeboten wurde. 
Die Richter urteilten, dass dies nicht zulässig ist und bestätigten damit auch ihre frühere Rechtsprechung. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei an sich zwar berechtigt gewesen, da aber eine vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist frei wurde, hätte die Besitzerin die Mieter informieren und ihnen die 60-Quadratmeter-Wohnung anbieten müssen. Der Vermieter müsse dabei den Mieter „über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung“ informieren, wie über die Größe und Ausstattung der Wohnung und über die Mietkonditionen. Da die Vermieterin dies unterlasse hatte, habe sie „keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe“ der für die Tochter beanspruchten Wohnung. 
Das Amtsgericht hatte den Mietern Recht gegeben, nachdem die Vermieterin sie auf Räumung der Wohnung verklagt hatte. Das Landgericht wiederum hatte der Klage stattgegeben, wogegen das Ehepaar erfolgreich beim BGH Revision einlegte.
Der Mieterbund zu diesem Urteil: „Ab sofort muss der gekündigte Mieter darüber informiert werden, wenn während der Kündigungsfrist eine andere Wohnung des Vermieters im Haus oder in der Wohnungsanlage frei steht oder frei wird.“
Hinsichtlich der Mietkaution heißt es in einem weiteren aktuellen BGH-Urteil (Aktenzeichen: VIII ZR 98/10), dass Mieter ihre Kaution nicht bar bezahlen oder auf ein Girokonto überweisen müssen. Der Vermieter müsse vielmehr ein Konto benennen, auf dem die Kaution auch im Fall einer Insolvenz des Vermieters sicher ist. In einem Streitfall sollten laut Vertrag die Mieter beim Einzug in einen Gutshof zumindest eine Anzahlung auf die Kaution übergeben. Der Vermieter sollte das Geld auf einem „Mietkautionskonto“ anlegen. Die Mieter meinten, dass dies nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und zahlten die Kaution nicht. Daraufhin klagte der Vermieter auf Räumung, der BGH wies die Räumungsklage jedoch ab. Der Vermieter müsse laut Gesetz die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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