Die Elternzeit endet in der Regel automatisch. Jedoch kann es Ausnahmen geben, die aber eine Zustimmung durch den Arbeitgeber benötigt. Denn wer eigenmächtig kündigt, kann sogar gekündigt werden, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Ein Arbeitnehmer darf die vereinbarte Elternzeit nicht eigenmächtig verlängern. Denn wer am Ende nicht wieder am Arbeitsplatz erscheint, muss mit einer Kündigung rechnen. Das Arbeitsgericht Hannover entschied, dass eine Ausnahme bestehen kann, wenn der Arbeitgeber die Verlängerung hätte genehmigen müssen und die Arbeitnehmerin von der Gewerkschaft falsch beraten wurde.
Ein Fall:
Eine Mutter beantragte die Verlängerung ihrer Elternzeit. Diesen Wunsch bestätigte der Arbeitgeber jedoch nicht. Die Frau ließ sich von der Gewerkschaft beraten. Die Experten sagten ihr, dass es für sie keine negativen Konsequenzen habe, wenn sie die Elternzeit eigenmächtig verlängert. Die Mutter verließ sich darauf. Als sie an den Arbeitsplatz zurückkehrte, wurde ihr gekündigt.
Das Gericht entschied zu Unrecht. Zwar bräuchte es für eine Verlängerung der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings hätte der in diesem Fall nach billigem Ermessen zustimmen müssen. Daher sei die Kündigung nicht rechtens. Man muss auch berücksichtigen, dass die Frau der falschen Auskunft der Gewerkschaft habe glauben dürfen. Dabei habe der Arbeitgeber gewusst, was die Gewerkschaft geraten habe. Zudem habe er zunächst gar nicht und dann in äußerst scharfer Weise reagiert habe.
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