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Betriebsbedingte Kündigungen sind im Einzelhandelauch dann zulässig, wenn nur eine Filiale geschlossen wird. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 3 Sa 397/10). Eine Ausnahme gebe es nur, wenn sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Mitarbeiter der Wechsel in einen anderen Laden zumutbar und möglich ist. 
In dem vor dem Landesarbeitsgericht verhandelten Fall wies das Gericht die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab. Der Arbeitgeber hatte der Mitarbeiterin gekündigt, weil er den Laden, in dem sie beschäftigt war, geschlossen hatte. Die Klägerin hätte aber gerne in einem anderen Laden des Arbeitgebers weitergearbeitet.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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