Führt ein Angestellter einen laufenden Kündigungsprozess mit dem Arbeitgeber, so darf er ruhig auch verschlafen. Er muss nämlich deswegen keine Abmahnung befürchten. Die Deutsche Anwaltsauskunft in Berlin weist diesbezüglich auf eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen: 26 Sa 1840/09.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist sind Mitarbeiter in einem Rechtsstreit um ihre Entlassung nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet. Es sei denn, der Arbeitgeber nimmt die Kündigung zurück oder vereinbart mit dem Arbeitnehmer ein sogenanntes „Prozessarbeitsverhältnis“ bis zum Abschluss des Rechtsstreits.
In dem zu verhandelnden Fall war einer Montiererin gekündigt worden. Sie hatte dagegen geklagt und in erster Instanz gewonnen. Der Arbeitgeber legte Berufung ein, forderte die Frau aber auch auf, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Zwar tat sie das auch, verschlief aber an zwei Tagen und kam deshalb zu spät. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber sie ab – unzulässigerweise, wie die Richter entschieden. Denn es sei keine Regelung vereinbart worden, die die Arbeitnehmerin dazu verpflichtet habe, ihre Arbeit weiter zu leisten. Deshalb könne die Frau auch nicht wegen eines Verstoßes gegen ihre vermeintliche Arbeitspflicht abgemahnt werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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