Wenn der Kinderwunsch auf normalen Wege nicht möglich ist, entscheiden sich viele, auch unverheiratete Paare, für die künstliche Befruchtung.
Doch Unverheiratete sind hierbei von Gesetzeswegen benachteiligt, wie jetzt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied. Darauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller hin.
Eine gesetzliche Betriebskrankenkasse hatte geklagt, da ihr untersagt wurde auch unverheirateten Paaren einen Zuschuss von 75 % zu gewähren, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Die Krankenkasse hatte den Anspruch in ihrer Satzung auch auf unverheiratete Paare erweitert.
Nun wiesen die Richter dieses Ansinnen zurück, da das Gesetz eine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung nur für verheiratete Paare vorsieht. Laut Gericht hätte der Gesetzgeber den Anspruch bewusst auf Eheleute beschränkt, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Entscheidung. Auch das Bundesverfassungsgericht hätte dies für unbedenklich gehalten.
Da aber der Zuschuss für die künstliche Befruchtung die einzige Krankenkassenleistung sei, welche von einem Trauschein abhängig ist, wurde die Revision zum Bundesozialgericht zugelassen.
Die unterlegende Krankenkasse will nunmehr dieses Rechtsmittel auch nutzen und Rechtssicherheit schaffen.
Der Rechtsanwalt Cäsar-Preller sieht hierfür auch gute Argumente, da ein Trauschein ist einfach kein Argument für eine Leistung einer gesetzlichen Krankenkasse sein sollte.
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