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Wir Juristen werden häufig als „trockene Paragraphenreiter“ verschrien, und dies aufgrund der Materien, mit denen wir uns regelmäßig zu beschäftigen haben, auch sicher nicht ganz zu Unrecht. Doch wer glaubt, dass wir Juristen es nie auch mit kuriosen Fällen zu tun haben, die jedem humorvollen Menschen ein Schmunzeln hervorrufen müssen, der mag einmal ein Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach aus dem Jahre 1991 lesen. Obschon bereits etwas älter, hat es nichts an seinem Witz- und indes auch seiner juristischen Korrektheit!- eingebüßt.

Der Kläger, ein Pauschalreisender, trug vor Gericht vor, nach der Ankunft im Hotel habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein „friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis“ sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kläger wollte daher vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurückerstattet haben.

Das Amtsgericht in der Begründung seines- nachvollziehbarerweise klageabweisenden!- Urteils hierzu:

„Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche besonderen Einschlaf- und Beischlafgewohnheiten er hat, die zwingend ein Doppelbett erfordern. Näher aufgeklärt werden braucht dieser Punkt indes nicht, da es nicht auf etwaige spezielle Gewohnheiten des Klägers, sondern solche eines Durchschnittsreisenden ankommt. Dem Gericht sind mehrere Varianten ortsüblich bekannt, den Beischlaf in einem Einzelbett durchzuführen, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.

Doch selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugestehen wollte, die ein fest verbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Der Kläger hat dem Gericht ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden.

Es mag nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabeihatte. Eine Schnur sei aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.“

Die humoristische Würdigung dieser- übrigens in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise zu beanstandenden!- Ausführugen überlassen wir unserem geschätzten Leser selbst. Im Namen des Volkes!

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