Kindergeld gerettet
Kleinere Ausgaben können das Kindergeld der Eltern auch ohne Beleg retten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Auszubildenden üblich sind. In einem vor dem Finanzgericht Saarland verhandelten Fall (Aktenzeichen: 2 K 1179/09), ging es um die Kontoführungsgebühren, Ausgaben für Fachliteratur und Kosten für die Reinigung der Berufskleidung, die eine Krankenpflegerin in Ausbildung hatte. Das Finanzamt hatte die Höhe geschätzt und anerkannt. Die Familienkasse schloss sich jedoch nicht an. Die Richter änderten das. Die Einkünfte der Tochter blieben daraufhin im erlauten Rahmen, und die Mutter erhielt das Kindergeld.
Handwerkerkosten von Eheleuten
Auch Ehepaare, die Handwerker in mehreren Haushalten beschäftigen, erhalten für ihre Kosten maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr. Der Höchstbetrag darf von ihnen nicht mehrfach beansprucht werden. So entschied der Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: VI R 60/09.
Fahrtenbuch
In einem Musterprozess beim Bundesgerichtshof ging es um ein Fahrtenbuch, in das der Kläger lückenlos Stichpunkte zu allen Fahrten notiert, aber erst später am PC in einer Liste ausführlichere Angaben gemacht hatte. Diese Art von doppelter Buchführung will das Finanzamt nicht anerkennen. Steuerzahler mit vergleichbaren Fällen können sich nun in den Prozess einklinken. Um ihren Fall offen zu halten, legen sie gegen Steuerbescheide, die jetzt zugehen, innerhalb eines Monats Einspruch ein und verweisen auf das Verfahren VI R 33/10 beim Bundesfinanzhof.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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