Wie bereits in 2014 verbot die Stadt Herne im Bereich der Cranger Kirmes durch Ordnungsverfügung vom 07.07.2015 das Tragen von Bekleidungsstücken im Allgemeinen mit Abzeichen und Schriftzügen von bestimmten Motorradgruppierungen („Bandidos MC“, „Hells Angels MC“, „Satudarah MC“, „Freeway Riders MC“, etc.) sowie mit bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen, also sogenannter „Kutten“. Ein Clubmitglied der „Freeway Riders MC“ wollte sich das nicht gefallen lassen und stellte vor Gericht einen Antrag im vorläufigen Rechtschutz und machte geltend, dass die Verbotsverfügung ihn in seinem Freiheitsrecht und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.
Da ihm Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht umfassend geprüft wird, erfolgte die Bewertung des Gerichtes nur summarisch: Demnach sei die Allgemeinverfügung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Entscheidung fußt auf der Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Das Tragen von Kleidungsstücken mit Emblemen der „Freeway Riders“ sei einerseits nicht generell verboten. Die von der Stadt Herne angenommene Gefahr andererseits, das Verhalten der Mitglieder von Motorradclubs, insbesondere die durch das Tragen der „Kutten“ beabsichtigte Machtdemonstration, Revierverteidigung und Provokation verfeindeter Motorradgangs würde möglicherweise zu tätlichen Auseinandersetzungen und Gewaltausbrüchen führen, könne aber die öffentliche Sicherheit auf der Kirmes bedrohen. Daher überwiege das öffentliche Interesse daran, mögliche, durch das Auftreten von Mitgliedern verschiedener Motorradgruppierungen in ihren „Kutten“ ausgelöste Gewaltausbrüche zu verhindern.
Nicht vergleichbar sei der Fall aus rechtlichen Gesichtspunkten mit dem Urteil des BGH vom 09.07.2015 (3 StR 33/15) zum sog. „Kuttenverbot“, da strafrechtlich und ordnungsrechtlich andere Maßstäbe anzusetzen seien.
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