Viele User gehen davon aus, sich im Internet in einem rechtsfreien Raum zu bewegen. Dass dies keineswegs der Fall ist und welche Konsequenzen beleidigende Äußerungen in sozialen Netzwerken haben können, macht ein aktuelles Urteil des LAG Hamm deutlich.
Der Entscheidung lag der Fall eines 27-Jährigen zu Grunde, der eine Ausbildung zum Mediengestalter absolvierte. Auf seinem „facebook“-Profil bezeichnete er seinen Vorgesetzten unter anderem als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“. Seine Tätigkeit umschrieb er als „Scheiße für Mindestlohn – 20 % erledigen“. Nachdem der Chef hiervon Kenntnis erlangt hatte, erhielt der Auszubildende die fristlose Kündigung.
Auf die Klage des 27-Jährigen stellte das Arbeitsgericht Bochum in erster Instanz noch die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Zwar seien die Äußerungen durchaus als „Beleidigung“ zu werten, es fehle ihnen auf Grund der mangelnden persönlichen Reife des Auszubildenden jedoch an der erforderlichen Ernsthaftigkeit.
Anders urteilte jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm. Auf die Berufung des Unternehmers stellte es die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung fest. Die Äußerungen des Auszubildenden seien eindeutig als Beleidigungen einzustufen. Insbesondere in Anbetracht seines Alters dürfe auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich der Bedeutung seiner Aussagen nicht bewusst gewesen sei. Somit habe ein „wichtiger Grund“ für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen.
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