Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen: XII ZR 202/08) können geschiedene Frauen, die auf ihre Karriere verzichtet und stattdessen jahrelang Kinder erzogen haben, auf mehr Geld hoffen. Nach dem BGH-Urteil darf ihr Unterhaltsanspruch nicht einfach befristet werden, allerdings gilt nach wie vor eine umfassende Abwägung im Einzelfall.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung u. a. damit, dass ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden müssten. Hervorgehoben wurde die Ehedauer. Durch „Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung“ trete besonders nach langer Ehe eine wirtschaftliche Verflechtung ein.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Ehepaar nach 23 Jahren Ehe getrennt und war fünf Jahre später geschieden worden. Während der Ehe hatte die Frau den Haushalt geführt, den gemeinsamen Sohn erzogen und zunächst ganz auf eine Berufstätigkeit verzichtet. Ab 1987 hatte sie bis zur Scheidung nur Teilzeit gearbeitet und einen nur geringen Rentenanspruch erwirtschaftet. Der Versorgungsausgleich durch ihren Ex-Mann hatte ebenfalls nur wenig mehr als 50 Euro Rente betragen. Als Selbstständiger hatte dieser kaum Rentenansprüche erworben. Seinem Einkommen von über 3.500 Euro stand zuletzt einem Einkommen der Ex-Frau von rd. 1.000 Euro gegenüber.
Das Amtsgericht Lemgo hat einer Frau einen unbefristeten Unterhalt zugesprochen, wogegen das Oberlandesgericht Hamm den Unterhalt von knapp 1.300 Euro auf vier Jahre begrenzte. Das Einkommen der 58-jährigen Bewegungstherapeutin wäre auch bei durchgehender Vollzeittätigkeit nicht höher gewesen. Die von der Frau eingelegte Revision vor dem BGH verlief allerdings erfolgreich.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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