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Wir informierten kürzlich über die Bezugsrechte bei Lebensversicherungen. Am gestrigen Mittwoch, den 22.07.2015, hat der BGH den Streit zweier Witwen eines verstorbenen Mannes entschieden, welche nun Bezugsberechtigte der Lebensversicherung ist.

Will man den Begünstigten einer Lebensversicherung nach der Scheidung verändern, so muss dies schriftlich geschehen, heißt es in der Entscheidung des BGH (Urt. v. 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14). Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die der heute mit dem Todesfall alleinstehenden Frau eines Mannes zuvor Recht gaben, wurden damit gekippt.

Die letzte Gattin des Verstorbenen hatte gegen die Versicherung geklagt da diese 34.500 Euro an die Ex-Frau desselben ausgezahlt hatte. Versicherungsschluss war noch vor der ersten Ehe. Nach Eingehung der Ehe wurde als Bezugsberechtigter „verwitwete Ehefrau“ eingetragen.

Nach Scheidung und erneuter Heirat, wollte der Versicherungsnehmer telefonisch sicherstellen, dass damit nunmehr die neue Frau gemeint sei. Mit diesem Argument zog diese auch bis vor den BGH

Der BGH vertrat jedoch die Ansicht, dass eine solche Änderung lediglich schriftlich möglich sei. Das Telefonat habe keine wirksame Veränderung bewirkt. Damit wurde die jahrelange Rechtsprechung des BGH bestätigt, wonach derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen sei, mit dem der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss oder Einsetzung einer neuen Bezugsberechtigung verheiratet gewesen ist, was hier vorliegend die Ex-Frau war.

Die Vorinstanzen hatten diese Rechtsprechungspraxis übergangen und der Witwe Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied dies letztes Jahr mit der Begründung, dass derjenige als Bezugsberechtigter anzusehen sei, dessen Ehepartner während der Ehe verstirbt und nicht derjenige der vormals mal gemeint war, von dem man sich aber habe scheiden lassen.

 

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