Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die neuen, verschärften Anforderungen an die artgerechte Haltung von Legehennen nach Maßgabe der Übergangsregelungen auch auf solche Anlagen unmittelbar Anwendung finden, die noch nach altem Recht genehmigt worden sind.
Die Klägerinnen in beiden Verfahren betreiben Anlagen zur Haltung von Legehennen, die in den 90er Jahren immissionsschutzrechtlich bzw. bauaufsichtlich genehmigt worden sind. Die Legehennen werden in herkömmlichen Käfigen, sog. Legebatterien, gehalten. Aufgrund der Neuregelung ist die Haltung von Legehennen in Legebatterien nach Ablauf der Übergangsfristen nicht mehr zulässig. Die Klägerinnen wollten geklärt wissen, ob die neuen Anforderungen uneingeschränkt auch für ihre Anlagen gelten oder ob sie sich insoweit auf Bestandsschutz berufen können. Die Oberverwaltungsgerichte haben zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die neuen Haltungsanforderungen nach Ablauf der Übergangsfristen auch für Altanlagen unmittelbar gelten, ohne dass die Anlagengenehmigungen zuvor aufgehoben oder geändert werden müssten. Die erteilten Genehmigungen vermittelten keinen Schutz vor nachträglichen Änderungen der tierschutzrechtlichen Anforderungen. Die Interessen der Anlagenbetreiber habe der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Übergangsfristen angemessen berücksichtigt. Die Übergangsvorschriften verstießen auch im Übrigen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht.
BVerwG 7 C 48.07, 7 C 4.08 – Urteile vom 23. Oktober 2008
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