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Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Leiharbeitern gestärkt. Für eventuelle Lohnnachforderungen können sie sich künftig länger Zeit lassen als die Stammbelegschaft (Aktenzeichen: 5 AZR 7/10).
Leiharbeiter müssen laut Gesetzihre Ansprüche auf gleichen Lohn innerhalb von vier Jahren geltend machen. Kürzere Fristen, die tarifvertraglich für Lohnnachforderungen der Stamm-Mitarbeiter festgelegt wurden, gelten für Leiharbeitnehmer nicht, urteilte das oberste Arbeitsgericht. 
In dem verhandelten Fall hatte ein Entwicklungsingenieur, der über eine Leihfirma bei einem Metallbetrieb beschäftigt war, auf die gleiche Vergütung wie die Stammbelegschaft geklagt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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