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Wollen Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis als befriedigend, müssen sie dies vor Gericht begründen – das galt bisher. Denn nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin soll es nun künftig andersherum sein. Fällt ein Arbeitszeugnis schlechter als „gut“ aus, muss der Arbeitgeber dies vor Gericht begründen. 
Ein Fall:
In einem Arbeitszeugnis war von einer „befriedigenden“ Leistung die Rede. Die Arbeitnehmerin wollte jedoch ein „gut“. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. 
Nach einer aktuellen Erkenntnis werden zur Zeit 85 % der Arbeitszeugnisse mit „gut“ oder besseren Leistungen bescheinigt Deswegen kann der Arbeitnehmer nicht zum Nachweis verpflichtet werden, warum er zu den 15 % der schlechtesten Gruppe dazu gerechnet werden soll, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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