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Das Amtsgericht München urteilte kürzlich, dass Reiserücktrittsversicherungen einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen vorsehen dürfen.
In dem zu Grunde liegenden Urteil hatte ein Mann geklagt, der eine Reise gebucht und auf Grund einer Depression diese wieder stornieren musste. Die Reiserücktrittsversicherung verweigerte allerdings auf die Übernahme der Stornogebühren und verwies auf den Ausschluss in ihrem Vertrag.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller:  „Das Gericht urteilte, dass die Klausel AGB-rechtlich zulässig sei. Insbesondere sei die Klausel für Versicherte nicht überraschend, da Ausschlüsse in der Reiserück-trittsversicherung häufig seien. Im  konkreten Fall war der Ausschluss zudem deutlich und verständlich im Vertragstext angegeben. 
Grundsätzlich sind Ausschlüsse in der Reiserücktrittsversicherung möglich. Denn diese ermöglichen der Versicherung eine vereinfachte Prüfung und Vertragsabwicklung, die sich dann in günstigeren Tarifen wiederspiegelt. Das Urteil war daher- jedenfalls im konkreten Fall- völlig richtig.“
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