Kostenlosen Termin online buchen
In Abkehr vom „alten“ Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bestand für den Versicherungsnehmer (VN) das Risiko, dass er im Prozess vollständig unterliegen konnte, wenn das Gericht der Ansicht war, dass er grob fahrlässig den Schaden verursacht hatte oder in grob fahrlässiger weise den Schaden verursacht oder nicht verkleinert hatte.
Dieses „Alles oder Nichts“-Prinzip ist mit dem „neuen“ VVG einer quotalen, nach dem Einzelfall maßgeblichen  Leistungskürzung gewichen. Dies bedeutet, dass eine Fahrlässigkeit seitens des Versicherungsnehmers, dass mitursächlich für den Schaden ist, jetzt nur noch ein „Mehr oder weniger“ des eigentlichen Schadens bedeutet.
Ist die Abkehr von „Alles- Oder-Nichts-Prinzip“ ist der Sache zu begrüßen, da nun die Gefahrtragung und Verantwortlichkeit des Einzelfalls stärker berücksichtigt werden Besondere Härten des Einzellfalls lassen sich zur Vermeidung nicht gewünschter Ergebnisse so abmildern.
 Gleichzeitig besteht bei der der quotalen Haftung das Problem. dass sich nicht sicher im Vorfeld eines Prozesses gesagt werden kann, wie hoch die Erfolgsquote sein wird. 
Folge dieser Unsicherheit ist, dass man zu einer Einzelfallrechtsprechung kommen wird, die in den nächsten Jahren zu einer Rechtsunsicherheit führt, bis die Einzelfälle höchstrichterlich oder zumindest durch mehrer Oberlandesgericht einheitlich hinsichtlich der Haftungsquote ausgeurteilt sind.
 Bei einer besonders grob fahrlässigen Schadensverursachung, kann das Versicherungsunternehmen die Leistung ganz oder teilweise verweigern, § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Hier wäre als Beispiel die Alkoholisierung bei einem Verkehrsunfall zu nennen. Gleiches gilt, wenn bei Missachtung einer vertraglichen Obliegenheit der Schaden eingetreten wäre. Beispielhaft ist die Pflicht zur Verriegelung von Fenstern und Türen bei Verlassen der Wohnung zur in der Hausratsversicherung.
 Bei besonders vorhersehbarem Teilweise soll die Versicherung zu einer vollständigen Leistungskürzung berechtigt sein.
 Grob Fahrlässig oder Leichtfertig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in einem Maß nicht beachtet, die jedem einleuchten müsste. Dabei werden auch die individuellen Fähigkeiten und Merkmale des Versicherungsnehmers als subjektive Voraussetzungen berücksichtigt. 
Das Verhalten  muss auch subjektiv ein unentschuldbares Fehlverhalten darstellen.
 Bislang nicht in der Rechtsprechung eindeutig ausgeurteilt ist die Frage, ob bei Bejahung einer groben Fahrlässigkeit eine bestimmte Minderung in jedem Fall anzusetzen ist.
 So finden sich bislang Urteile, die von einer Kürzung von mindestens 50 % ausgehen (sog. Mittelwertmodell oder Einstiegsquote). Andere Urteile legen die Leistungsquote einer Einzelfallprüfung fest und staffeln dieses – je nach Grad der Verantwortlichkeit – in Schritten von 10 % bzw. 25% bis zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens führen kann.
 Fest Quoten wie auch die Einstiegsquote von 50 % verbieten sich, da sie mit dem Gesetz und der gesetzgeberischen Intention nicht zu vereinbaren sind. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der dabei bestehenden Besonderheiten eine Leistungskürzungsquote zu bestimmen, die der Schwere der Schuld des Versicherungsnehmers angemessen ist.
 Empfehlung:
Die Versicherungsunternehmen sehen in der Leistungskürzung ein Mittel, sich ihrer bestehenden Zahlungsverpflichtung zu entziehen.
 Macht ihre Versicherung im Hinblick auf eine von Ihnen angeblich zu vertretende grobe Fahrlässigkeit – sei es bei der Herbeiführung des Schadens oder einer im Versicherungsvertrag bestimmten Obliegenheit – von ihrem Recht der Leistungskürzung gebrauch, lassen Sie umgehend die Leistungskürzung durch einen Rechtsanwalt überprüfen.
 Kanzlei Cäsar-Preller 
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller