Das Bundesarbeitsgericht stärkt nun die Rechte von Leiharbeitern. Künftig können sie sich für Lohnnachforderungen länger Zeit lassen als die Stammbelegschaft eines Unternehmens. Es gilt jetzt für sie ein Zeitraum von vier Jahren.
Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 5 AZR 7/10) hat entschieden, dass die tarifvertraglich festgelegten kürzeren Fristen für Stamm-Mitarbeiter nicht für Leiharbeitnehmer gelten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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