Der Bundesgerichtshof (BGH vom 16.10.2013, Az XII ZB 277/12) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob ein im Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn eines Ehepartners im Rahmen des Scheidungsverfahrens zum Ausgleich gebracht werden muss. Im konkreten Fall hatten sich die Eheleute bereits im Jahr 2000 getrennt. Ein Scheidungsverfahren wurde seither nicht betrieben. Im Jahr 2008 erzielte dann der Ehemann zusammen mit seiner neuen Lebenspartnerin einen Lottogewinn in Höhe von knapp einer Million Euro. Daraufhin ließ die Ehefrau ihrem noch Ehemann den Scheidungsantrag zustellen. Im Jahr 2009 wurde die Ehe schließlich rechtskräftig geschieden.
Die Ex-Frau verlangte nun den Zugewinnausgleich unter Berufung auf den Lottogewinn, der in die Ehezeit fiel. Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit, der schließlich von dem Bundesgerichtshof entschieden werden musste. Das höchste deutsche Revisionsgericht entschied dabei, dass der Ex-Ehefrau ein Anspruch auf eine viertel Million Euro gegen ihren Ex-Mann zustehe. Die Klägerin hat nach den Ausführungen der Richter im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich des während der Ehezeit angehäuften Vermögens ihres Ex-Ehepartners. Hierunter falle auch der Lottogewinn aus dem Jahr 2008, an dem der Ehemann mit knapp EUR 500.000,00 partizipiere. Hiervon muss er nun rund die Hälfte, also EUR 250.000,00, an seine Ex-Frau zahlen.
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