Kaum eingezogen ins neue Haus, fangen die Probleme an. Die Wände sind feucht oder es fallen Fliesen herunter. Was der Bauherr in diesen Fällen tun sollte:
Fristen wahren
Zunächst sollte man sich nicht allzu lange Zeit lassen, die Mängel der Baufirma oder dem Handwerker, der die Arbeiten an dem betroffenen Hausteil geschuldet hat, anzuzeigen, weiß Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden. Grund hierfür ist, dass mit Bauabnahme die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Das bedeutet, dass jeder Bauherr nur innerhalb dieser Zeit einen Anspruch auf Mängelbeseitigung hat, erklärt die Anwältin aus Wiesbaden weiter.
Mängelanzeige
Sobald Sie merken, dass an Ihrem Haus mangelhaft gearbeitet wurde, empfiehlt es sich, direkt ein Schreiben (sog. „Mängelrüge“) an die Baufirma zu fertigen und die Mängel anzuzeigen. Wie Ihnen Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, sollte in diesem Schreiben dazu aufgefordert werden, die entsprechenden Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Hilfreich ist hierbei, dem Schreiben eine Fotodokumentation der einzelnen Mängel beizufügen.
Angemessenheit der Frist
Frau Fisch, Anwältin aus Wiesbaden weist darauf hin, dass es dem Unternehmer praktisch möglich sein muss, den Mangel innerhalb der gesetzten Frist beseitigen zu können. Sie empfiehlt, für kleinere Pannen der Baufirma eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels einzuräumen. Bei größeren Mängeln kann ausnahmsweise auch eine großzügigere Frist eingeräumt werden. Wichtig ist hierbei jedenfalls, ein konkretes Datum zu benennen, um den Unternehmer wirksam in Verzug zu setzen, erläutert die Anwältin aus Wiesbaden weiter.
Rechte nach Ablauf der Frist
Lässt die Baufirma die Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, haben Sie als privater Bauherr verschiedenen Optionen. „Jeder Bauherr kann den Mangel beispielsweise selbst beseitigen oder eine Drittfirma beauftragen. Die Rechnung hierfür hat dann die in Verzug geratene Baufirma zu tragen“, weiß die Anwältin aus Wiesbaden. Aber auch Schadensersatzansprüche oder die Kaufpreisminderung stehen Ihnen zu.
Sachverständiger schafft Klarheit
Fakt ist, dass Sie als Bauherr nur Ansprüche gegen den tatsächlichen Verursacher des Mangels haben. Sind am Bau also mehrere Firmen beteiligt, empfiehlt Frau Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, einen Sachverständigen hinzuziehen, der zunächst Klarheit über den Verantwortlichen schafft.
Bei weiteren Fragen berät Sie Frau Fisch der Kanzlei Caesar – Preller gerne in einem kostenlosen Erstgespräch.
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