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In einem vor dem Amtsgericht München (Aktenzeichen: 282 C 33538/09) verhandelten Fall hatte ein Makler dem Mietinteressenten einer Wohnung als Ansprechpartner die Vermögensverwalterin des Eigentümers genannt. Diese nahm die Wohnungsbesichtigung mit dem Interessenten wahr und bereitete auch den Abschluss des Mietvertrages vor. Nun muss der Makler dem Mieter die schon gezahlte Provision in Höhe von 2.667 Euro zurückzahlen.
Das Amtsgericht München stellte mit seinem Urteil klar, dass einem Makler keine Provision zusteht, wenn er die Vermittlung einer Wohnung weitgehend der Vermögensverwaltung des Eigentümers überläßt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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