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In einem vor dem Amtsgericht München, Aktenzeichen: 121 C 1836/10, verhandelten Fall erhielt eine Maklerin den Auftrag zur Vermittlung einer Wohnung. Bei einer Wohnungsbesichtigung wandte sich der Mieter der Wohnung an sie und gab an, dass er auch Interesse an der Wohnung hätte. Deshalb sandte die Maklerin ihm unter anderem die Objektbeschreibung, in der unter „Sonstiges“ stand, dass eine Provisionspflicht für beide Seiten in Betracht kommen könnte. Im später geschlossenen Notarvertrag wurde geregelt, dass sowohl der Verkäufer wie auch der Käufer Vermittlungsprovisionen in einer bestimmten Höhe zu zahlen habe und dass auch beide Provisionen sofort fällig werden. Als die Maklerin jedoch die Rechnung stellte, weigerte sich der Erwerber der Wohnung zu zahlen, weil eine Doppelvertretung vorläge.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Maklerin, da eine Doppelvertretung grundsätzlich zulässig ist und diese auch ausreichend offen gelegt wurde. Laut Experten war letztendlich ausschlaggebend, dass der Käufer den Vertrag mit der entsprechenden Klausel unterzeichnet hatte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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