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Weil der Verkäufer eines Objekts nicht bereit war, über den Makler zu veräußern, kam ein zunächst festgesetzter Notartermin für die Beurkundung des Kaufvertrags über das vom Makler nachgewiesene Objekt nicht zustande. Ein paar Tage später kam es dennoch zur Beurkundung des Kaufvertrages mit den vom Makler gefundenen Kaufinteressenten. Die Käufer verweigerten die Zahlung der Außenprovision an den Makler, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die Kausalität des Maklernachweises nicht gegeben sei.
Der Makler klagte vor dem Landgericht Amberg auf Zahlung und bekam Recht (Aktenzeichen 22 S 449/06). Denn eine Unterbrechung der Kausalität durch das Fehlschlagen des ersten Beurkundungstermins sei nicht gegeben, so das Gericht. Einerseits sei der sehr enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem zunächst vorgesehenen Notartermin und dem wenig später vereinbarten Termin entscheidend und andererseits, dass der Verkäufer trotz der Aufhebung des ersten Notartermins noch grundsätzlich zum Verkauf bereit gewesen sei.
Anders ist die Situation, wenn der Verkäufer die Verkaufsabsicht zunächst aufgibt und er nach einem späteren, erneuten Verkaufsentschluss das Objekt an den Kunden des Maklers verkauft. Hier findet nach einhelliger Rechtsprechung eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs statt mit der Folge, dass der Makler den Anspruch auf Provision verliert. Oftmals ist der Nachweis, dass die Verkaufsabsicht des Verkäufers stets fortbestand, durch den Makler kaum zu erbringen. Für den Makler unproblematisch sind hingegen die Fälle, bei denen die Verkaufsabsicht nicht endgültig aufgegeben, sondern nur ein zunächst geplanter Notartermin aufgehoben wird. Das Gericht betonte, dass sich aus der wenige Tage später erfolgten Beurkundung ergibt, dass der Verkäufer grundsätzlich weiterhin zur Veräußerung bereit gewesen sei.

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