Kostenlosen Termin online buchen
Für einen Bauherren kann der Traum vom eigenen Heim leicht zu einem Albtraum werden. Denn so einzigartig wie Häuser sind, so vielfältig sind auch die Mängel.
Rechtlich gesehen liegt ein Mangel am Bau vor, wenn die Werkleistung eine vereinbarte Beschaffenheit nicht erfüllt. Bei einer sogenannten Beschaffenheitsvereinbarung haben die Vertragsparteien bestimmte Details der Werkleistung festgelegt. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist die Leistung mangelhaft, wenn sie sich für den im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht eignet. Darüber hinaus liegt auch immer dann ein Mangel vor, wenn die Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Weil nicht jeder Bauherr gelernter Handwerker ist, sollten sich Bauherren einen Experten organisieren und gemeinsam den Baufortschritt in jeder Phase des Bauvorhabens prüfen. Man sollte deshalb die einzelnen Bauabschnitte von einem Experten untersuchen zu lassen. Dabei sollte der Bauherr darauf achten, die Leistungen zu prüfen, bevor sie von anderen Arbeiten verdeckt werden.
Wurde dann tatsächlich gepfuscht, gibt es verschiedene Wege, sich zu wehren. Wenn ein Bauherr einen Mangel vor Abnahme festgestellt hat, sollte er vom Bauunternehmer die Beseitigung des Mangels verlangen. Vorher sollte die Abnahme nicht erfolgen, sodass der Unternehmer keine Rechnung stellen kann. Denn die Vergütung ist das einzige Druckmittel des Bauherrn. Hat der Bauherr einen Mangel entdeckt und will ihn rügen, muss er dabei keine bestimmten Formalien beachten. Zu Beweiszwecken ist es jedoch sinnvoll, Nachbesserungsforderungen oder Mängelbeseitigungsansprüche nicht nur mündlich, sondern schriftlich geltend zu machen. Noch besser ist es, den Brief per Einschreiben zu schicken. So kann der Bauherr sich auch sicher sein, dass sie tatsächlich angekommen ist. In der Mängelrüge sollte der Bauherr demUnternehmer eine Frist setzen. Allerdings muss diese so bemessen sein, dass die Zeit auch ausreicht um Personal zu engagieren, Material zu besorgen und die Arbeit zu erledigen. Kommt der Unternehmer der Aufforderung zur Nachbesserung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann der Bauherr ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung des Mangels beauftragen und von dem ursprünglich beauftragten Bauunternehmer die Kosten hierfür verlangen. Selbst wenn ein Mangel nicht sofort festgestellt wird, sondern erst nach Abschluss des Bauvorhabens auftritt, stehen dem Bauherrn bis zu fünf Jahre lang Gewährleistungsansprüche zu.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Foto: © Gerhard Seybert @fotolia.com
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller