Für Streitfälle in Erbauseinandersetzungen sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Regelungen vor, die oftmals in letzter Konsequenz leider zur Zerschlagung des Nachlasses und Vernichtung von Werten führen. Der Gang vor Gericht ist daher hier meistens der falsche Weg, weil damit letztendlich niemandem gedient ist.
Nur durch vernünftiges Vorgehen der Miterben sind Teilungsprobleme lösbar. Aber das ist natürlich leichter gesagt als getan. Wie sagte schon der Theologe Johann Kaspar Lavater (1741 – 1802): „Behaupte niemals, einen Menschen zu kennen, solange du keine Erbschaft mit ihm geteilt hast.“
Wie soll man also reagieren, wenn ein Miterbe inakzeptable Bedingungen stellt, jeden konstruktiven Vorschlag ablehnt oder sich sogar allen Gesprächen verschließt? Oft ist es über Jahre gefestigtes Dominanzverhalten innerhalb der Familie, Manipulierung und Instrumentalisierung, Misstrauen und regelrechter Hass, wodurch es nicht möglich ist, die wahren Ziele offen zu artikulieren. Aber auch der individuelle Umgang mit der Trauer um Verstorbenen kann hierbei eine Rolle spielen. In diesen persönlichen, sehr menschlichen Dingen liegen oft die eigentlichen Schwierigkeiten bei komplizierten Erbauseinandersetzungen.
In erster Linie braucht man hier also einen Vermittler. Und genau hier beginnt die Mediation, sich ein neues Anwendungsfeld zu erschließen. Gute Dienste bei Erbauseinandersetzungen können auch andere Formen alternativer Streitbeilegung leisten. So wird an Modellen experimentiert, wie Menschen auch in schwierigen Konstellationen dazu motiviert werden können, auf der Grundlage ihrer wahren Interessen, also sachorientiert, zu verhandeln. Und gerade die Aufteilung eines Nachlasses ist hier ein charakteristisches Versuchsfeld.
Um Erbauseinandersetzungen zielgerichtet und strukturiert durchzuführen, wäre es auch zeitgemäß, das nachlassgerichtliche Vermittlungsverfahren (§§ 363-372 FamFG) entsprechend auszubauen. Dieses – nicht allzu oft angewendete – Verfahren, könnte auf diese Weise zu einer attraktiven Verfahrensalternative werden. Fall keine Einigung zustande kommt, könnte das Nachlassgericht darüber entscheiden, welcher der von den Miterben vorgeschlagene Auseinandersetzungspläne maßgeblich sein soll. Das wäre für die Erben auch ein Anreiz, möglichst ausgewogene Pläne auszuarbeiten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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