Als außergewöhnliche Belastung können Kosten für medizinische Methoden geltend gemacht werden, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.
In einem vom Bundesfinanzhof München, Aktenzeichen VI R 11/09, entschiedenen Fall wurde die Ehefrau des Klägers wegen einer schweren Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse operiert. Anschließend unterzog sie sich einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit Ukrain. Der Hausarzt hatte der Patientin zu dieser, in Deutschland nicht zugelassenen Therapieform geraten. Eine konventionelle Chemotheraptie war wegen des geschwächten Gesundheitszustands der Patientin nicht möglich.
Der Kläger und seine später verstorbene Ehefrau machten die Behandlungskosten in Höhe von 30.000 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt ließ dies aber nicht gelten und wurde darin auch erst einmal vom Finanzgericht bestätigt. Aber der Bundesgerichtshof urteilte sodann anders. Dort waren die Richter der Ansicht, dass in einem solchen Fall nicht die medizinische Notwendigkeit der Therapie entscheidend für die Anerkennung sei, sondern die Ausweglosigkeit der Lebenssituation.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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