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Wenn Verbraucher einen Ratenkredit aufnehmen, soll ihnen ein neues Gesetz mehr Transparenz und Information bringen. Ab dem 11. Juni 2010 gelten für Ratenkredite, die Kunden z. B. für Möbel, Unterhaltungselektronik oder ein Auto aufnehmen, neue Regeln.
Stichwort Information: Der Kunden muss vor Vertragsabschluss über den Zins, die Nebenkosten, das Widerrufsrecht, die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung sowie die Folgen bei Zahlungsverzug schriftlich informiert werden.
Stichwort Kündigung: Der Ratenkredit ist ohne Frist jederzeit ganz oder teilweise kündbar. Vorher konnte er erst nach einem halben Jahr mit einer Frist von drei Monaten abgelöst werden. Jedoch können sich die Banken durch eine vorzeitige Kündigung entgangene Zinsgewinne vom Kunden ersetzen lassen.
Stichwort Restschuldversicherung: Die Prämien für eine Restschuldversicherung muss mit in den Effektivzins eingerechnet werden. Nur wenn die Bank beweist, dass die Versicherung nicht zwingend für den Kredit ist, darf sie wegfallen.
Stichwort Lockangebote: Künftig dürfen Banken nur mit einem Effektivzins werben, den mindestens zwei Drittel der Kunden erhalten. Bisher haben Banken mit Konditionen gelockt wie z. B. „ab 1,9 Prozent“, die – wenn überhaupt – nur Kunden mit hervorragender Bonität bekamen.
Es ist zu beachten, dass diese neuen Regeln nur für Verträge gelten, die nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen werden. Sie gelten auch nicht für Förderdarlehen, zinslose Kredite, Kredite unter 200 Euro und Immobiliendarlehen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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