Geleistete Überstunden sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
Hierbei gilt, will der Arbeitnehmer die Vergütung für die angefallenen Überstunden einfordern, so muss er diese einzeln belegen.
Dem Arbeitgeber kann diese dann nicht einfach bestreiten, sondern muss seinerseits den Nachweis führen, dass keine Überstunden angefallen sind.
Dies entschied nunmehr auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, erklärt Cäsar-Preller.
Insbesondere die Begründung des Arbeitgebers, er könne aufgrund seiner zahlreichen Mitarbeiter und seines verzweigten Filialnetzes, nicht jeden Mitarbeiter kontrollieren, verfing nicht.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass er Informationen über den Arbeitsablauf in allen seinen Filialen und Zweigstellen erhält, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Entscheidungsgründe.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist über die vertragliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit zu leisten.
Nur ausnahmsweise darf der Arbeitgeber zwingend Überstunden anordnen. Eine solche Ausnahme besteht jedoch nicht bei drohender Insolvenz, sondern bei drohenden Katastrophen wie Feuer und Überschwemmungen.
Darüber hinaus ist aber auf das sogenannte Arbeitszeitgesetz zu beachten, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Danach sind in der Regel mehr als8 Stunden Arbeit nicht zulässig. Ausnahmsweise darf die Arbeitszeit auch auf 10 Stunden ausgeweitet werden, soweit die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von 6 Monaten 8 Stunden nicht übersteigt.
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