Insolvenz bedeutet, dass ein Unternehmen entweder zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht. Durch das Insolvenzverfahren sollen die Gläubiger befriedigt werden und der Betrieb die Möglichkeit der Sanierung erhalten. Zunächst, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens überprüft und eine Wertung abgibt, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich ist. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, übernimmt der Insolvenzverwalter die gesamten Aufgaben des Arbeitgebers.
Wenn ihr Unternehmen von einer Insolvenz bedroht ist, bedeutet das nicht gleich das endgültige Aus.
Ihr Arbeitsverhältnis wird nicht automatisch beendet. Unbefristete Arbeitsverhältnisse bestehen weiter und befristete Arbeitsverhältnisse laufen bis zum vertraglich festgelegten Ende.
Natürlich behalten sie auch Ihren Anspruch auf Entgeltzahlung.
Sollte ihr Arbeitgeber aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit ihren Lohn oder Ihr Gehalt nicht mehr vollständig oder sogar gar nicht mehr zahlen können, haben sie einen Anspruch auf „Insolvenzgeld“.
Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass sie sich innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Bundesagentur für Arbeit melden und das Insolvenzgeld beantragen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, das bedeutet die Frist sollte unbedingt eingehalten werden, um eine Anspruch auf Zahlung zu erhalten. Das Insolvenzgeld wird für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt.
Solange Ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, müssen sie Ihrer Arbeitspflicht auch nachkommen. Sie sollten von Ihrem Leistungsverweigerungsrecht im Einzelfall erst Gebrauch machen, die rechtzeitige Beantragung des Insolvenzgeldes vorausgesetzt, wenn Lohnrückstände von 3 Monaten und mehr vorliegen, da das Insolvenzgeld als Entgeltersatz für diese Dauer gezahlt wird.
Entgeltrückstände, die bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, sollten sie schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Ansprüche, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, gehören zu der Masseverbindlichkeit und werden vorrangig befriedigt, aber auch hier gelten meist tarifliche Ausschlussfristen, die es zu beachten gilt.
Ihr Urlaubsanspruch bleibt, genauso wie eventuelle Ansprüche auf zusätzliches Urlaubsgeld bestehen. Wenn sie Ihren Urlaub erst nach der Insolvenzeröffnung antreten, oder Ihr Arbeitsverhältnis nach der Eröffnung endet, gehören die Ansprüche auf Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung ebenfalls zu den Masseverbindlichkeiten, die vorrangig beglichen werden müssen.
Selbstverständlich können sie sich auf sie Suche nach einer neuen Arbeitsstelle begeben. Es ist jedoch nicht ratsam, aus Angst vor der Insolvenz, vorschnell zu kündigen, wenn sie noch keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz haben oder dieser noch nicht schriftlich fixiert wurde. Denn in diesem Fall drohen die Reduzierung des Insolvenzgeldes und Sperrzeiten in Bezug auf den Erhalt von Arbeitslosengeld.
Falls sie eine Kündigung erhalten, ändert sich an den Kündigungsfristen nichts. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, besteht die Möglichkeit einer auf maximal 3 Monaten verkürzten Kündigungsfrist.
Wird Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, kann innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Natürlich haben Sie im Falle der Kündigung einen persönlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Melden sie sich umgehend bei der Bundesagentur für Arbeit, um Sperrfristen zu vermeiden.
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