Der neue Mieter muss von dem Vermieter alle Schlüsseln ausgehändigt bekommen. Dazu gehören auch laut Rechtsanwalt Cäsar-Preller nicht nur Haus- und Wohnungsschlüssel, sondern auch Garagen- Briefkasten- und Kellerschlüssel
Ein neuer Mieter erhält alle Schlüssel. Der Vermieter darf auch keinen Schlüssel zur Wohnung behalten. Überlässt ihm ein Mieter freiwillig ein Exemplar, darf dieser dennoch nur mit Einwilligung des Bewohners die Wohnung betreten.
Wie viele Schlüsselsätze einem Mieter zustehen, variiert je nach Anzahl der Bewohner. Her Rechtsanwalt Cäsar-Preller weist darauf hin, dass der Mieter für seine Wohnungstür zusätzlich Schlüssel beantragen kann. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, damit die Putzhilfe, der Babysitter oder der Untermieter jederzeit freien Zutritt zur Wohnung haben. Will der Mieter darüber hinaus Schlüssel anfertigen lassen, muss er die Kosten dafür übernehmen und den Vermieter darüber informieren.
Sollte ein Schlüssel verloren gehen, muss der Mieter den Vermieter informieren und unter Umständen die Kosten für den Austausch des Schlosses übernehmen. Anders, wenn er den Schlüsselverlust nicht zu vertreten hat – zum Beispiel weil ihm der Schlüssel gestohlen wurde oder wenn ein Missbrauch des verlorenen Schlüssels ausgeschlossen werden kann, weil er beispielsweise in einen Fluss gefallen ist.
Wenn der Mieter wieder auszieht, muss er persönlich sämtliche Schlüssel dem Vermieter oder der Hausverwaltung zurückgeben. Will der Vermieter die Kosten für zusätzlich angefertigte Schlüssel nicht übernehmen, kann der Mieter sie vor Zeugen unbrauchbar machen.
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