Nach einem Auszug können Mieter nicht dazu verpflichtet werden, die Parkettböden abzuschleifen. Das Landgericht Berlin befand, dass die entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam sei.
Laut Mietvertrag war ein Mieter zur Schönheitsreparatur verpflichtet. Zudem sollte er auch, laut Klausel, die Parkettböden in der Wohnung abschleifen. Da sich der Mieter aber darum nicht kümmerte, verlangte der Vermieter Schadensersatz. Ohne Erfolg. Denn die Richter befanden, dass die Parkettklausel unwirksam sei. Sie sei nicht mit der gängigen Definition von Schönheitsreparaturen zu vereinbaren.
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