Zahlt der Vermieter den Abschlag für die Fernwärme nicht, darf der Versorger die Lieferung einstellen. Mieter müssen es dann hinnehmen, in einer kalten Wohnung zu sitzen, denn sie haben in diesem Fall keine Ansprüche gegen das Unternehmen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg in Brandenburg an der Havel hervor, auf das die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hinweist.
In dem Fall hatte ein Vermieter trotz mehrerer Mahnungen Fernwärmerechnungen in Höhe von mehr als 10 000 Euro an die Stadtwerke nicht bezahlt. Nach einer entsprechenden Androhung stellte das Unternehmen die Versorgung ein – zu Recht, wie das Gericht entschied. Der Vermieter könne keine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung erwirken, damit die Mieter weiter mit Wärme versorgt werden. Und nur der Vermieter sei Vertragspartner (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen: 7 W 82/07).
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