Haben Mieter einen befristeten Mietvertrag unterschrieben, müssen sie nicht unbedingt zwangsläufig nach Ablauf der Frist die Wohnung räumen. In einigen Fällen sind die vertraglichen Vereinbarungen unwirksam, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Der Eigentümerverband Haus & Grund stellt klar, dass Wohnungen nur in Ausnahmefällen befristet werden dürfen. Denn sonst ist das Mietverhältnis entgegen dem Wortlaut des Vertrages automatisch unbefristet.
Als Gründe für eine Befristung kommen späterer Eigenbedarf, eine geplante spätere Vermietung an einen Angestellten oder eine geplante umfassende Sanierung der Wohnung in Frage. Wurde dies dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt, ist die Befristung wirksam.
Der Mieter kann vier Monate vor dem Ablauf einer wirksamen Befristung von seinem Vermieter Auskunft verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Die Befristung kann verlängert werden oder der Vertrag entfristet werden, wenn der Grund erst später eintrifft oder ganz entfällt. Dies kann der Mieter verlangen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Neueste Kommentare