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Eine Mieterhöhung muss der Vermieter zuvor schriftlich ankündigen und begründen. Frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung darf der Vermieter in einem neuen Schreiben eine weitere Mieterhöhung verlangen. 
Der Mieter schuldet dann die erhöhte Miete vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens an. Erhöht der Vermieter also im Januar die Miete, dann kann der Mieter sich bis zum 31. März überlegen ob er zustimmen möchte. Ist dies der Fall, dann schuldet der Mieter die erhöhte Miete ab 1. April. Stimmt der Mieter nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von drei Monaten, also bis zum 30. Juni, Klage erheben. Tut er dies nicht, ist seine ursprüngliche Forderung hinfällig. Er muss dann noch einmal neu die Mieterhöhung verlangen und begründen. Auch muss der Vermieter die Kappungsgrenze von 20 Prozent beachten, das heißt, die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen.
Ein Vermieter einer Wohnung/eines Hauses kann die Miete dem Preisniveau der bei ihm in der Gegend ortsüblichen Mieten anpassen. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist diejenige Miete, die in der betreffenden Stadt oder einer vergleichbaren Stadt für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in denletzten vier Jahren gezahlt wurde. Dabei bleiben die Betriebskosten unberücksichtigt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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