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Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung von Mietwohnungen wegen Zahlungsrückständen erleichtert. Vermieter können dann mit einer Frist von drei Monaten auch dann kündigen, wenn der Mieter weniger als zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Wenn der Mietrückstand allerdingsweniger als einen Monat beträgt und auch nicht länger andauert liegt kein Kündigungsgrund vor, urteilte der BGH in einem am 10. Oktober 2012 verkündeten Urteil. (Az. VIII ZR 107/129).
Nach der gesetzlichen Regelung ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Mieter mehr als zwei Monatsmieten im Rückstand ist und die Miete länger als zwei Monate nicht bezahlt hat, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Der BGH stellte auch klar, dass die Sperrfrist von zwei Monaten für fristlose Kündigungen nach einer gerichtlich durchgesetzten Mieterhöhung nicht für ordentliche Kündigungen gilt. Die Entscheidung erleichtert Vermietern die ordentliche Kündigung in Fällen, in denen die strengen Voraussetzungen für einen fristlosen Hinauswurf nicht erfüllt sind.
Der BGH gab mit der Entscheidung der Klage eines Berliner Vermieters statt. Der Mieter lebte seit1972 in der Wohnung und war mit der Zahlung der Heizkostenvorauszahlung in Rückstand gekommen.
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