Auch diesen Winter stellt sich wieder für viele die Problematik, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Mieter verpflichtet werden kann, vor der Haustür und auf dem Gehweg zu streuen und ggf. auch den Gehweg vom Schnee zu befreien.
„Grundsätzlich verantwortlich für diese Arbeiten ist der Grundstückseigentümer und Vermieter. Dieser kann die einzelnen Arbeiten jedoch vertraglich auf die einzelnen Mieter verlagern, durch Bestimmung im Mietvertrag oder in der Hausordnung“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. „Wobei jedem Mieter die Möglichkeit offen steht, für die eigenen Arbeiten eine Vertretung zu organisieren – dann allerdings auf eigene Kosten.“
Nach Angaben von Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi sind im Rahmen der Winterpflichten sowohl der Eingangsbereich des Hauses als auch die Gehwege vor dem Haus vom Schnee zu räumen und bei Glatteisgefahr zu streuen: „Gerichtlich wurde bereits entschieden, dass diese Pflichten werktäglich morgens ab 7 Uhr beginnen. In Wiesbaden endet die Verpflichtung gemäß der Ortssatzung gegen 22 Uhr. Kommt ein Passant zu Schaden, hat er u. U. die Möglichkeit, direkt vom Mieter Schadensersatz zu verlangen, wobei Versicherungsschutz für den Mieter in der Regel über die Gebäudeversicherung oder die private Haftpflichtversicherung besteht. Im Übrigen ist aber auch der Hauseigentümer verpflichtet, stichprobenartig zu prüfen, ob tatsächlich der Winterdienst ordnungsgemäß umgesetzt wird. Andernfalls kann auch er in die Haftung genommen werden“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in sämtlichen mietrechtlichen und immobilienrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.
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