Mietkürzung: Zuerst den Vermieter informieren
Auch wenn in der Wohnung drastische Mängel bestehen, sollte der Mieter ein bestimmtes Vorgehen unbedingt einhalten. Zunächst muss der Mieter dem Vermieter den Mangel mitteilen, bevor er die Miete mindert. Denn unter Umständen darf der Vermieter wegen der aufgelaufenen Mietrückstände dem Mieter sogar kündigen, wie kürzlich der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 330/09) entschied.
In dem verhandelten Fall war eine Wohnung in Berlin an den Fenstern im Flur und in der Küche und sogar an der Decke im Schlafzimmer großflächig mit Schimmel befallen. Die Mieter zahlten daher vier Monate lang gar keine oder nur einen Teil der Miete; sie hatten allerdings den Vermieter nicht über den Schimmel informiert. Der reagierte auf die Mietrückstände mit einer Kündigung des Mietvertrags.
Laut Gesetz müssen Mieter Mängel der Wohnung dem Vermieter melden. Erst danach können sie gegebenenfalls die Miete mindern. Die Minderung soll die wegen des Mangels geringere Wohnqualität ausgleichen – und auch den Vermieter zur Beseitigung des Schadens bewegen.
Weil eine Mangelanzeige in dem vorliegenden Fall nicht erfolgt war, verpflichtete das Gericht die Mieter, durchgehend die volle Miete zu bezahlen. Die Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter wurde aber vom Gericht für unwirksam erachtet. Nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts darf man eigene Leistungen zurückhalten, wenn die Gegenseite ihren Teil des Vertrages nicht erfüllt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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