In der Mietwohnung bestimmt der Mieter allein. Deshalb hat er auch das Recht, in seiner Wohnung so oft und so viel Besuch zu empfangen, wie er möchte.
So urteilte das Bundesverfassungsgericht und macht damit deutlich, dass Vermieter sich nur in Ausnahmefällen einschalten dürfen. Die meisten Menschen bekommen gern und regelmäßig Besuch, und es kommt natürlich auch vor, dass dieser länger als ein paar Stunden oder auch ein paar Tage bleibt. Wie lange der Besuch dauert, geht nur den Mieter, nicht den Vermieter etwas an, meint der Mieterschutzbund. Es ist in aller Regel unwirksam, Klauseln in den Mietvertrag aufzunehmen, die ein Besuchsverbot aussprechen oder Einschränkungen des Besuchsrechts vorsehen. Das gilt auch für Besuch in untervermieteten Räumen.
Nun mag der eine oder andere Vermieter auf das sogenannte Hausrecht pochen, jedoch befugt ihn dieses nicht dazu, unerwünschten Gästen das Betreten der Wohnung zu verbieten. Denn dieses Recht bezieht sich auf die Zuwege und das Treppenhaus, nicht auf die Wohnung selbst.
Auch Hunde sind als Besucher erlaubt. Unabhängig davon, ob im Mietshaus ein Hundehaltungsverbot besteht, darf der Mieter Gäste empfangen, die einen Hund mitbringen. Es ist dem Mieter darüber hinaus gestattet, dem Besucher den Haustürschlüssel zu überlassen, und der Gast darf sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Wohnung aufhalten.
Der Vermieter hat aber das Recht nachzufragen, wenn der Besucher länger als sechs Wochen am Stück in der Wohnung lebt. Er darf erfahren, ob der Besucher nicht vielleicht schon ein Mitbewohner oder Untermieter geworden ist. In diesen Fällen muss nämlich der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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