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Der Vermieter darf die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll auf die Mieter seines Hauses umlegen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen: VIII ZR 137/09).
Auch wenn der Vermieter den Sperrmüll nicht jedes Jahr, sondern in größeren Zeitabständen entsorgen lässt, zählen diese Ausgaben zu den sogenannten umlegbaren Betriebskosten.
Selbst wenn der abgestellte und entsorgte Müll gar nicht aus dem Haus stammt, sondern zum Beispiel von Passanten auf der Fläche eines Mietshauses abgestellt wurde, müssen laut Bundesgerichtshof die Mieter die Kosten der Entsorgung bezahlen. Nach Ansicht einiger Gerichte ist der Vermieter jedoch vor einer Umlage verpflichtet, zunächst nach dem Müllverursacher zu forschen, um ihn mit den Kosten zu belasten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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