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Auf die auf Briefkästen angegebenen Leerungszeiten dürfen Postkunden vertrauen. Somit dürfen Gerichte ein Schreiben nicht als verspätet zurückweisen, nur weil der Briefkasten entgegen der aufgedruckten Angabe am Einwurftag nicht mehr geleert und dadurch eine Frist versäumt wurde.
Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) gaben der Beschwerde eines Prozessbeteiligten statt. Die von ihm eingelegte Berufung in einem Prozess wurde zunächst vom Oberlandesgericht Stuttgart als verspätet zurückgewiesen, weil ein entsprechendes Schreiben einen Tag zu spät bei Gericht eingegangen war. Der Kläger verwies darauf, dass sein Rechtsanwalt den Brief kurz vor der angegebenen Leerungszeit in einen Briefkasten eingeworfen habe. An der Verspätung traf ihn daher kein Verschulden. Anders als das Oberlandesgericht sah der BGH dies ebenso: Postkunden dürfen nicht nur auf die üblichen Zustellfristen für Briefe vertrauen, sondern auch darauf, dass die Leerungszeiten der Briefkästen eingehalten werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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